Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für den Sozial- und Gesundheitsausschuss
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage KTB/259 regelt die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für den Sozial- und Gesundheitsausschuss. Gemäß der Kommunalordnung Nordrhein-Westfalen ist der Kreistag befugt, über die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse hinaus freiwillige Ausschüsse zu bilden, wobei die Anzahl der Mitglieder durch den Kreistag festgelegt wird. In der vorangegangenen Wahlperiode umfasste der Sozial- und Gesundheitsausschuss 17 stimmberechtigte Mitglieder.
Neben den stimmberechtigten Mitgliedern sind gemäß der Kommunalordnung auch sachkundige Einwohner als Vertreter der anerkannten freien Wohlfahrtsverbände in den Ausschuss zu berufen. Diese nehmen mit beratender Stimme teil. Die Vorlage enthält die Wahlvorschläge der Verbände Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, DRK, Diakonisches Werk und DPWV für die Positionen der ordentlichen Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens. Die Besetzung des Vorsitzes und der Stellvertretung unterliegt dem festgelegten Zugriffsverfahren. Die Vorlage sieht vor, dass bei der Bildung eines einheitlichen Wahlvorschlags und dessen Annahme durch einen einstimmigen Beschluss keine separate Wahl erforderlich ist. Die Federführung der Vorlage liegt beim Kreisausschuss.
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