Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Verbandsrat des Lippeverbandes
✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage KTB/262 wird die Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Verbandsrat des Lippeverbandes behandelt. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über den Lippeverband können alle Kreise, die ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen, insgesamt ein Mitglied in den Verbandsrat entsenden. Da das Verbandsgebiet die Kreise Unna und Recklinghausen umfasst und die Städte und Gemeinden des Kreises Unna ein höheres Beitragsaufkommen aufweisen als die entsprechenden Gebiete im Kreis Recklinghausen, liegt das Entsendungsrecht für das ordentliche Mitglied beim Kreis Unna.
Dem Kreis Recklinghausen verbleibt gemäß § 16 Absatz 4 des LippeVG das Entsendungsrecht für die stellvertretende Vertretung. Die Vorlage sieht vor, eine Person als stellvertretendes Mitglied für die Vertretung des Kreises Recklinghausen im Verbandsrat des Lippeverbandes zu benennen. Die Wahl erfolgt nach den Vorgaben des § 35 Absatz 2 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, wobei die vorgeschlagene Person als gewählt gilt, sofern sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Die zuständige Verwaltung empfiehlt die Annahme des Beschlussvorschlags.
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